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Ein gedrucktes Buch friert ein. Diese Seite nicht.
Das Buch ist auf dem Stand von Juli 2026. Hier steht, was sich seither geändert hat – jeder Eintrag nennt Kapitel und Seite, die er ergänzt oder korrigiert. Ein alter Stand wird hier nicht kaschiert: Wenn zwei Monate nichts passiert, steht das auch so da.
Warnlage
Stand: 30. Juli 2026
Zurzeit keine besondere Lage über das Übliche hinaus. Die Dauerlage bleibt: Schockanrufe mit geklonten Stimmen, Enkelmasche über neue Messenger-Nummern und falsche Bankanrufe laufen täglich weiter – sie sind der Normalzustand, nicht die Ausnahme.
Schutz dagegen: die 60-Sekunden-Prüfung. Hier erscheinen nur Maschen, die neu sind oder sich deutlich verändert haben – bewusst wenige, bewusst kurz, keine Angstmaschine.
Was sich seit Drucklegung geändert hat
Drucklegung: Juli 2026. Einträge in zeitlicher Reihenfolge, neueste zuerst.
2. August 2026 · betrifft Anhang C, Seite 164–165
AI Act: Die Transparenzpflichten treten in Kraft
Wie im Buch angekündigt, gelten ab dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung (Artikel 50 AI Act): Anbieter müssen KI-Ausgaben technisch als künstlich erzeugt kennzeichnen, und wer beruflich einen Deepfake veröffentlicht, muss das offenlegen. Zuständige Aufsichts- und Beschwerdestelle in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.
Was sich dadurch für Sie ändert: nichts. Die Einordnung aus Anhang C gilt unverändert – die Kennzeichnungspflicht richtet sich an rechtstreue Anbieter. Ein fehlendes KI-Label beweist gar nichts, und ein vorhandenes werden Sie bei Betrugsversuchen nie sehen. Die 60-Sekunden-Prüfung bleibt Ihre Verteidigungslinie.
Stand: 30. Juli 2026 · betrifft Anhang C, Seite 163
§ 201b StGB (Deepfake-Straftatbestand): weiterhin nicht beschlossen
Das Buch beschreibt die Gesetzeslücke bei rein KI-generierten Bildern und den geplanten neuen § 201b StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte) als offen. Daran hat sich nichts geändert: Der Entwurf ist weiterhin nicht beschlossen. Sobald sich das ändert, steht es hier.
Bis dahin gilt, was Anhang C beschreibt: Betroffene stehen nicht schutzlos da – Recht am eigenen Bild (§§ 22, 33 KunstUrhG), Unterlassung, Löschung nach Art. 17 DSGVO und die Anzeige wegen Erpressung greifen unabhängig davon.
Stand: 30. Juli 2026 · betrifft Anhang B, Seite 155–161
Nummern und Meldewege: alle geprüft, keine Änderungen
Alle Rufnummern, Adressen und Hilfsangebote aus Anhang B wurden zuletzt im Juli 2026 geprüft und sind unverändert erreichbar. Die gepflegte Fassung steht im Nummern-Register.
Ein Eintrag fehlt oder stimmt nicht mehr? Kurze Nachricht an contact@tbai.cloud – das hilft allen, die nach Ihnen hier landen.